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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1388/10

Datum:
15.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1388/10
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0115.8K1388.10.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Gründe; Abschiebungsverbot; zielstaatsbezogen; Pflegebedürftigkeit; Bezugspersonen; Türkei; Altenpflegeheime; Betreuung
Normen:
AufenthG § 25 Abs 3; AufenthG § 5 Abs 3; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1
Leitsätze:

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann auch dann vorliegen, wenn eine im Zielland verfügbare (medizinische) Betreuung tatsächlich nicht erreicht werden kann (fehlende Einsichtsfähigkeit, Demenz, keine Bezugsperson)

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 23. August 2012 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beginnend ab 7. März 2012 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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