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Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 131/14.A

Datum:
25.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 131/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0225.7L131.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin II-VO; Dublin III-VO; Verlobung; Verzögerung; Selbsteintritt
Leitsätze:

Kein Abschiebungsschutz wegen verzögerter Umsetzung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Norwegen, wenn lediglich drei Monate nach Übernahmeerklärung vergangen sind und ein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen geltend gemacht wird.

 
Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 7 K 315/14.A gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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