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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 964/13

Datum:
28.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 964/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0328.7K964.13.00
 
Schlagworte:
Gebührenbefreiung; Baugenehmigungsgebühr; Generalvikariat; kirchlicher Zweck; Ausbildung von Geistlichen; Erteilung von Religionsunterricht; Verwaltung des Kirchenvermögens; Unmittelbarkeit; Aufsicht; Annextätigkeiten; Abgrenzung zu sozialen und caritativen Tätigkeiten
Normen:
GebG NRW § 8 Abs 1 Nr 5; AO § 54; AO § 57; GG Art 7 Abs 3 Satz 2
Leitsätze:

Zur Befreiung von der Bauvorbescheidsgebühr für ein Bürogebäude des Generalvikariats des Bistums Aachen.

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom              4. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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