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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2689/13

Datum:
26.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2689/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0826.7K2689.13.00
 
Schlagworte:
Agrarinvestitionsförderungsprogramm; Auszahlungsmitteilung; Rückforderung; GbR; Liquidation; BGB-Gesellschafter; Haftung; akzessorisch; Erstattungsanspruch
Normen:
VwGO § 42 Abs 2; BGB § 714; VO (EG) Nr 817/2004 Art 71 Abs 2; VO (EG) Nr 2419/2001 Art 49 Abs 1; VwVfG § 43 Abs 1
Leitsätze:

1. Zur Klagebefugnis einer liquidierten Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2. Die gleichrangige Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Gesellschaft selbst durch einen Rückforderungsbescheid ist mit dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung der Gesellschafter nicht zu vereinbaren; insoweit auch zu den Anforderungen der Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.

 
Tenor:

Der Bescheid des E.         der M2.                     NRW als M3.                  vom 18. September 2013 wird in Bezug auf Ziffer 1 umfassend und in Bezug auf Ziffer 2 hinsichtlich des Zinsausspruchs umfassend sowie im Übrigen - Rückforderung in Höhe von 9.291,00 € - gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu ¼ und das beklagte Land zu ¾. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes sowie ihre eigenen. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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