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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2888/13

Datum:
30.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2888/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0730.5K2888.13.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung; Einkommen; Sozialpauschale; Erwerbstätigkeit; mithelfender Familienangehöriger; Nichtarbeitnehmer
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1; BAföG § 21 Abs 2 Satz 1
Leitsätze:

Ist der Einkommensbezieher "mithelfender Familienangehöriger" unterfällt er der Sozialpauschale des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von August 2013 bis Juli 2014 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung einer Sozialpauschale von 37,3 % für das Einkommen ihres Vaters zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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