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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2605/12

Datum:
13.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2605/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0113.4K2605.12.00
 
Schlagworte:
Einbürgerung; Hinnahme der Mehrstaatigkeit; ukrainische Staatsangehörigkeit; Verlust; Aufgabe; unzumutbare Entlassungsbedingungen; nicht registrierte Auslandsukrainer; konsularische Registrierung; Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland; Passverlängerung; mehrmonatiger Auslandsaufenthalt; ungewisse Verfahrensdauer; Wehrdienst; Abschaffung der Wehrpflicht; Vertretenmüssen; intergierter junger Ausländer
Normen:
StAG § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4; StAG § 12 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Alt 2
Leitsätze:

Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2012 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 

 
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