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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 224/13

Datum:
28.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 224/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1128.3L224.13.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung Lebensmittelmarkt Nachbarn Bebauungsplan großflächiger Einzelhandel Geschossfläche von über 1.200 qm erhebliche Umweltauswirkungen Prüfung der Umweltauswirkungen Verfahrensschritt Rechtsverletzung Geltendmachung von Rechten Antragsbefugnis Klagebefugnis Rechtsbehelf subjektiv-öffentliches Recht Klagerecht Vorprüfung UVP Vorprüfung im Einzelfall Begründung Fehler Lärm Lärmschutzinteressen Anwohner Nachbar Betroffene Öffentlichkeit Aarhus-Konvention Effektivität Unionsrecht recours objectif recours subjectif
Normen:
UVPG § 3a; UVPG § 3a S 4; UVPG § 3c; UVPG § 12; UVPG § 2 Abs 6 S 2
Leitsätze:

1. Die Antrags- bzw. Klagebefugnis eines lärmbetroffenen Anwohners gegen die Baugenehmigung für einen Lebensmittel-Discountmarkt kann daraus abgeleitet werden, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft erfolgt ist (Abweichung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2. Die gerichtliche Durchsetzung der wesentlichen Vorschriften über die UVP ist nach den Vorgaben der Aarhus-Konvention, des Unionsrechts und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in die Hand der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit gelegt und daher als drittschützend zu behandeln.

3. Die Ausübung des Rechtsbehelfs nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG durch den dazu Berechtigten ist jedenfalls im Ergebnis als Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO anzusehen.

4. Es spricht Überwiegendes dafür, den systemprägenden Begriff des subjektiv-öffentlichen Rechts im Bereich des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten nicht aufzugeben, sondern zu erweitern.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage (3 K 2445/12) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. September 2012 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. April 2013 zum Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Pfandraum und 96 Stellplätzen auf dem Grundstück G1.        , Flur xx, Flurstücke xxx, xxx, xxx und xxxx wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.

 
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