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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2173/13

Datum:
27.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2173/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0827.3K2173.13.00
 
Schlagworte:
Reihenhaus; Reihenhauserweiterung; Nachbarhaus; Hausgruppe; Doppelhaus; Anbau; Abgestimmtsein; Grenzbebauung; offene Bauweise; Bauwich; Abstand; Abstandfläche
Normen:
BauGB § 30; BauNVO 1977 § 22 Abs 2 S 1; BauO NRW § 6; BauO NRW § 6 Abs 1 S 1; BauO NRW § 6 Abs 2 S 1; BauO NRW § 6 Abs 1 S 2 lit b)
 
Tenor:

Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 zum Umbau und zur Erweiterung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung F.          , Flur     , Flurstück      wird aufgehoben.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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