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Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 246/13

Datum:
28.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 246/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0228.2L246.13.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuchauflage; Ermittlungsdefizit; Freundeskreis
Normen:
StVZO § 31 a
Leitsätze:

Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Es ist Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung des in Rede stehenden Verstoßes mitzuwirken, wie es ihm möglich ist. Dazu gehört den Fahrer zu benennen oder den Täterkreis einzugrenzen sowie die Täterfeststellung durch Nachfrage im Kreis der Nutzer zu unterstützen.

 
Tenor:

1.) Der Antrag wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.) Der Streitwert wird auf 3.600 € festgesetzt.

 
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