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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 644/12

Datum:
19.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 644/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0819.2K644.12.00
 
Schlagworte:
Personensorgerecht Klagebefugnis Vollzeitpflege Pflegeperson wirtschaftliche Jugendhilfe Annexleistungen
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39
Leitsätze:

Die Pflegeperson, die nicht zugleich Inhaberin des Personensorgerechts ist, ist für die gerichtliche Verfolgung von Hilfe zur Erziehung einschließlich der Annexleistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nicht klagebefugt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 
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