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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2798/12

Datum:
18.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2798/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1118.2K2798.12.00
 
Schlagworte:
Eingliederungshilfe; Privatschulkosten; Posttraumatische Belastungsstörung; Hilfeplan
Normen:
SGB VIII § 35 a; SGB VIII § 36 a Abs 3
Leitsätze:

Im Einzelfall kann bei einem traumatisierten Kind im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme von Privatschulkosten in Betracht kommen, wenn eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem nicht möglich ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2012 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten des Elternbeitrags für den Besuch der B.    -D.        Schule in B1.      ab dem 15. November 2012 bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 in Höhe von monatlich 505.- € zu bewilligen.

Der Kläger trägt ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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