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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2712/12

Datum:
07.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2712/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1007.2K2712.12.00
 
Schlagworte:
Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; nachträgliche Übernahme der erforderlichen Aufwendungen; Amtshaftung; rechtliche Überprüfungsverpflichtungen des Gerichts
Normen:
GG Art 34 Satz 3; GVG § 17 Abs 2 Satz 1; GVG § 17 Abs 2 Satz 2; SGB VIII § 35 a; SGB VIII § 27; SGB VIII § 36 a Abs 3
Leitsätze:

Soweit - wie hier - kein Erziehungsdefizit vorliegt, kann jugendhilferechtlich die Übernahme von Privatschulkosten nur unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe verlangt werden, deren Voraussetzungen hier nicht dargetan sind.

Zwar hat das unter einem rechtlichen Aspekt zuständige Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die Pflicht das Klagebegehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das gilt mit Blick auf Art. 34 Satz 3 GG indes nicht für Ansprüche aus Amtshaftung (Vgl. § 17 Abs, 2 Satz 2 GVG).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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