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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2560/12

Datum:
20.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2560/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0520.2K2560.12.00
 
Schlagworte:
Blindengeld; Rückforderung; Überzahlung; Einkommen; Pflegegeld nach dem SGB XI; 4-Jahresfrist; 10-Jahresfrist; Aufrechnung; laufende Sozialleistungen
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 3 bis 5; SGB I § 51 Abs. 2
Leitsätze:

Blindengeld kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn der Bezieher den gleichzeitigen Bezug von Pflegegeld in der Vergangenheit nicht angezeigt hat.. Das Pflegegeld ist Einkommen im Sinne der genannten Vorschrift.. Auf ein vorwerfbares Verhalten des Blindengeldbeziehers kommt es nicht an.

Die Rückforderung ist nicht auf einen Zeitraum von vier oder 10 Jahren beschränkt..

Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 22 Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit der Rückforderungsbetrag 20.344,24 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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