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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2554/12

Datum:
14.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
2 K 2554/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0114.2K2554.12.00
 
Schlagworte:
Unzulässigkeit; Klagefrist; Widerspruch; Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung; Weiterleitung
Normen:
VwGO § 74; VwGO § 57 Abs 2; VwGO § 60;; LZG NRW § 3 Abs 2; ZPO § 180; ZPO § 222;; BGB § 188 Abs 2; ZPO
Leitsätze:

Erhebung eines Widerspruchs bei dem Beklagten nicht ausreichend zur Wahrung der Klagefrist

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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