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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2131/13

Datum:
17.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2131/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0617.2K2131.13.00
 
Schlagworte:
Laufende Geldleistung; leistungsgerechte Ausgestaltung; zeitlicher Umfang der Leistung; Stundensatz; Zuzahlungsverbot
Normen:
SGB VIII § 23 Abs 2 a; SGB VIII § 23 Abs 2 Nr 1
Leitsätze:

Es widerspricht der leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung, wenn der Zahlbetrag nach einem Zeitkorridor bemessen wird, in dem eine monatliche Betreuungsleistung von 65 bis 104 Stunden mit dem gleichen Geldbetrag abgegolten wird.

Im Land Nordrehin-Westfalen ist auch im Kindergartenjahr 2013/2014 ein gegenüber der Tagespflegeperson ausgesprochenes Verbot der Zuzahlung der Eltern rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Stundensatz von 4,60 € pro Kind und Betreuungsstunde ist für den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheides vom 22.07.2013 über die Kindertagespflege für K.    I.       ab 01.08.2013 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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