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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2120/13

Datum:
17.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2120/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0617.2K2120.13.00
 
Schlagworte:
Kindertagespflege; Laufende Geldleistung; Zeitkorridor; leistungsgerechte Ausgestaltung; Stundensatz; Zuzahlungsverbot
Normen:
SGB VIII § 23 Abs 2 a; SGB VIII § 23 Abs 2 Nr 1
Leitsätze:

Es widerspricht der leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung, wenn der Zahlbetrag nach einem Zeitkorridor bemessen wird, in dem eine monatliche Betreuungsleistung von 65 bis 104 Stunden mit dem gleichen Geldbetrag abgegolten wird und darüber hinaus durch den von derTagespflegeperson zu erbringenden Betreuungsumfang, der Stundessatz deutlich hinter dem in den Richtlinien ausgewiesenen Betrag von 4,60 € zurückbleibt..

Im Land Nordrhein-Westfalen ist auch im Betreuungsjahr 2013/2014 ein gegenüber der Tagespflegeperson ausgesprochenes Verbot der Zuzahlung der Eltern rechtlich nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheides vom 03.07.2013 über die Kindertagespflege für N.   N1.         ab 01.08.2013 und des an die Klägerin zu 2. gerichteten Bescheides vom 04.07.2013 über die Kindertagespflege für D.    B.     I.        verpflichtet, die Klägerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

 
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