Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2045/12

Datum:
03.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2045/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0603.2K2045.12.00
 
Schlagworte:
Eingliederungshilfe; Schulbegleiter; Offene Ganztagsschule; Autismus; Asperger Syndrom
Normen:
SGB VIII § 35 a; SGB VIII § 36 a Abs 3; SchulG NRW § 9 Abs 3
Leitsätze:

Die offene Ganztagsschule kann nach den rechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen und ihrer konkreten Ausgestaltung Teil der schulische Bildung sein.

Für ein in seinen sozialen Kompetnezen erheblich beeinträchtigtes autistisches Kind gehört auch das Erlernen und Einüben ein sozialkompetenten Verhaltens für den Schulbetrieb zu den schulischen Hilfen, für die im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe auch ein Schulbegleiter für den Besuch der OGS bewilligt werden kann.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte

1. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger über die bislang bewilligte Eingliederungshilfe hinaus - bis zur Höhe der von ihm jeweils nachzuweisenden erbrachten Vorausleistungen - die Kosten eines Integrationshelfers für den Bereich der Offenen Ganztagsschule (OGS) für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 im Umfang von weiteren 16,5 Fachleistungsstunden pro Woche, für den Monat Februar 2013 im Umfang von weiteren 13,5 Fachleistungsstunden pro Woche und für den Zeitraum vom März bis Juli 2013 in einem Umfang von 15 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen,

2. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2013 verpflichtet, dem Kläger über die bislang bewilligte Eingliederungshilfe hinaus ‑ bis zur Höhe der von ihm nachzuweisenden erbrachten Vorausleistungen - die Kosten eines Integrationshelfers für den Bereich der OGS für den Zeitraum vom 23. September 2013 bis zum 04. Dezember 2013 im Umfang von weiteren 11 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank