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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1589/10.A

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1589/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0318.2K1589.10A.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingseigenschaft; soziale Gruppe; Homosexualität; Vorverfolgung
Normen:
AsylVfG § 3 Abs. 1 Nr 4
Leitsätze:

Homosexuelle bilden in Nigeria eine "soziale Gruppe" im Sinne des §3 b Abs. 1 Nr. e AsykbLG.

Zur Frage der Vorverfolgung und seiner weiteren Verhaltensweise

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 2010 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG hinsichtlich des Staates Nigeria vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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