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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 147/13

Datum:
19.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 147/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0819.2K147.13.00
 
Schlagworte:
Hilfe zur Erziehung Verwandtenpflege Erziehungsdefizit Sexuellen Missbrauch
Normen:
SGB VIII § 27 Abs 1; SGB VIII § 27 Abs 2a; SGB VIII § 33
Leitsätze:

Nach der heutigen Fassung des § 27 Abs. 2 a SGB VIII ist Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege auch in Verwandtenpflege zulässig. Ein etwaiges Erziehungsdefizit in der Herkunftsfamilie kann sich auch bei Überforderung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter bei strafrechtlicher Verfolgung von sexuellem Missbrauch durch den Stiefvater zeigen

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Jugendliche K.     C.           für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu bewilligen; bei der Festsetzung der auf dieser Grundlage zu zahlenden wirtschaftlichen Jugendhilfe sind die für diesen Zeitraum für die Jugendliche bereits erbrachten Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Grundsicherungs-leistungen nach dem SGB II) zu berücksichtigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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