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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 776/14

Datum:
02.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 776/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1202.1L776.14.00
 
Schlagworte:
Begründung; Dauerwirkung; Interessenabwägung; Kindeswohl; Pflegeperson; Schutzgut; Tagespflege; Verhältnisse; Verwaltungsakt; Vollziehung; Widerruf
Normen:
VwGO § 80 Abs 2 Nr 4; VwGO § 80 Abs 3; VwGO § 80 Abs 5; SGB VIII 8a; SGB VIII § 23
Leitsätze:

Das hohe Schutzgut der unmittelbaren und ständigen Gewährleistung des Kindeswohls überwiegt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das - vorübergehende - materielle Interesse der Pflegeperson an den Leistungen nach § 23 SGB VIII

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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