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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 412/14

Datum:
04.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 412/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0704.1L412.14.00
 
Schlagworte:
Abordnung; Versetzung
Normen:
LBG NRW § 24; LBG NRW § 25; VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

1. Die Abordnung eines Beamten lässt das Amt im statusrechtlichen Sinne unberührt und überträgt dem Beamten nur ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne.

2. Die Abordnung hat einen vorläufigen Charakter. Der Charakter einer vorläufigen Maßnahme setzt voraus, dass die Rückkehr des Beamten zu seiner bisherigen Dienststelle beabsichtigt und absehbar ist, oder dass eine andere Maßnahme (so beispielsweise im Falle der Abordnung zum Zweck der Versetzung) an eine kurzfristige Abordnung anschließt.

3. Die Abgrenzung von Abordnung und Versetzung hat organisations- und haushaltsrechtliche Bedeutung. Die Unterschiede zwischen Abordnung und Versetzung zwingen den Dienstherrn dazu, dass er zur dauerhaften Eingliederung eines Beamten in eine andere Dienststelle das Mittel der Versetzung wählt, im Falle der vorübergehenden Eingliederung hingegen auf die Maßnahme der Abordnung zurückgreift.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 1031/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2014 wird angeordnet.

(*1)

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

 
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