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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 960/13

Datum:
11.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 960/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0711.1K960.13.00
 
Schlagworte:
Amt; Auswahl; Beamte; Befähigung; Beförderung; Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Dienstposten; Eignung; Entgeltgruppe; Konkurrent; Leistung
Leitsätze:

Eine Auswahlentscheidung zur Beförderung eines Konkurrenten ist rechtswidrig, wenn sie nicht ausschließlich auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen erfolgt, die auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen sind.

 
Tenor:

Der Bescheid des U.   vom 4. Oktober 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A9m BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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