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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 900/11

Datum:
07.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 900/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0107.1K900.11.00
 
Schlagworte:
Freie Heilfürsorge; Ergotherapie; Vorherige Anerkennung
Normen:
FHVOPol § 9; BVO NRW § 13 Abs 9
Leitsätze:

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist das Unterbleiben der für Leistungen der freien Heilfürsorge der Polizei grundsätzlich erforderlichen vorherigen Anerkennung unschädlich, wenn diese ohne Verschulden des Beamten unterblieben ist.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner am 10. Dezember 2010 mündlich ausgesprochenen und unter dem 4. Januar 2011 schriftlich bestätigten Ablehnungsentscheidung des Polizeipräsidiums Aachen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2011 verpflichtet, dem Kläger Leistungen der freien Heilfürsorge zu der im Zeitraum vom 21. Oktober 2010 bis zum 9. Dezember 2010 auf der Grundlage der ärztlichen Verordnungen vom 7. Oktober 2010 und 18. November 2010 bei der Ergotherapiepraxis N.     W.   B.      durchgeführten Maßnahmen der Ergotherapie zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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