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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 672/14.A

Datum:
18.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 672/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1218.1K672.14A.00
 
Schlagworte:
Homosexualität; Medizinische Versorgung; Tumor
Normen:
AsylVfG § 3; AsylVfG § 4; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1
Leitsätze:

Keine Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Albanien

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der begehrten Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung nach Albanien vorliegt. Ziffer 5 des vorgenannten Bescheids wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Albanien angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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