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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 3143/13

Datum:
20.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3143/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1120.1K3143.13.00
 
Schlagworte:
Berufssoldat Sanitätsoffizier Kriegsdienstverweigerung Entlassung
Normen:
GG Art 4 Abs 3; KDVG § 1; SG § 46 Abs 6
Leitsätze:

Auch Berufssoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr können den Kriegsdienst unter Berufung auf Art.4 Abs. 3 GG verweigern.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 5. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Beklagte trägt zwei Drittel und der Kläger ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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