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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2938/12

Datum:
20.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2938/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1120.1K2938.12.00
 
Schlagworte:
Ansprüche; Ärzte; Beamte; Berufsordnung; Betriebsordnung; Erlös; Forderung; Fürsorgepflicht; Hochschule; Klinikdirektor; Krankenhaus; Liquidation; Nebentätigkeit; öffentlich-rechtlich; Prozessstandschaft; Satzung; Streitigkeit; Vereinbarung; Verwaltungsprozess; Zentrallabor
Normen:
VwGO § 40 Abs 1 Satz 1; VwGO § 42 Abs 2; GOÄ § 2 Abs 4; HG § 2 Abs 4; UG § 2 Abs 4
Leitsätze:

Eine Satzung, durch die ein Universitätsklinikum den Leiter des Zentrallabors verpflichtet, die Hälfte seiner privat liquidierte Erlöse an Klinikdirektoren als Mitglieder der erweiterten Leitung des Labors abzuführen, wenn er von ihnen Patienten oder Material zur Untersuchung überwiesen erhalten hat, ist mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig.

Zur Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckenden Betrages leistet.

 
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