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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2893/12

Datum:
20.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2893/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1120.1K2893.12.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff; Gesamtleistung; gewöhnlicher Aufenthalt
Normen:
SGB X § 105; SGB VIII § 86 Abs 5; SGB X § 111
Leitsätze:

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff lässt sich nicht entnehmen, dass wegen des darin erfolgten Abstellens auf den Beginn der (Gesamt-)Leistung die Ausschlussfrist des § 111 SGB X erst mit dem Ende der (Gesamt-)Leistung anlaufen würde.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.207,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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