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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2865/13.A

Datum:
30.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2865/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0130.1K2865.13A.00
 
Schlagworte:
Roma; Bosnien; Erkrankung
Normen:
AsylVfG § 3; AsylVfG § 4; AufenthG § 60
Leitsätze:

Roma unterliegen in Bosnien keiner Gruppenverfolgung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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