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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2507/13

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2507/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0703.1K2507.13.00
 
Schlagworte:
Trennungsgeld; Umzugskostenvergütungszusage; Ausschlussfrist; Treu und Glauben; Rechtsbehelfsverfahren
Normen:
TGV § 1; TGV § 2 Abs 4; TGV § 9; VwVfG § 51
Leitsätze:

Der Grundsatz von Treu und Glauben kann einer Berufung des Dienstherrn auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 TGV entgegen stehen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ)             - Standortservice O.         - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Travelmanagement der Bundeswehr (KompZ TM Bw), Abrechnungsstelle I.    /N.       (AbrSt I.    -N.       ) vom 16. August 2013 verpflichtet, der Klägerin Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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