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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2470/13

Datum:
05.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2470/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0505.1K2470.13.00
 
Schlagworte:
Freiwillige Feuerwehr; Straftaten; Ausschluss
Normen:
LVO FF § 19; LVO FF § 20
Leitsätze:

Bei besonders schwerwiegenden Dienstvergehen iSd § 20 Abs. 2 LVO FF handelt es sich im Regelfall um strafgerichtlich festgestellte Straftaten.

 
Tenor:

Der Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 30. August 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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