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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2429/12

Datum:
23.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2429/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0523.1K2429.12.00
 
Schlagworte:
Kenntnis; Klausur; Ladung; Meldung; Nichtbestehen; Nichterscheinen; Prüfung; Studienordnung; Termin
Normen:
GG Art 12
Leitsätze:
Es ist einem Prüfling zuzumuten, sich anhand der Prüfungsordnung oder durch Erkundigungen beim Prüfungsamt Kenntnis darüber zu verschaffen, wie das Verfahren bei nicht bestandenen Prüfungsversuchen (Klausuren) abläuft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Prüfungsordnung vorsieht, dass eine Meldung zu einer Prüfung zugleich - bei Nichtbestehen der Prüfung - eine Anmeldung zum nächsten Prüfungsversuch darstellt
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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