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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2297/13.A

Datum:
30.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2297/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0130.1K2297.13A.00
 
Schlagworte:
Roma; Bosnien; Rechtsschutzbedürfnis; Ausreise
Normen:
AsylVfG § 10; VwGO § 82; AsylVfG § 3; AsylVfG § 4
Leitsätze:

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Asylklage entfällt, wenn der Kläger während des Verfahrens mit unbekanntem Ziel die Bundesrepublik verlässt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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