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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2249/11

Datum:
20.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2249/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1120.1K2249.11.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall; Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache
Normen:
BeamtVG § 31
Leitsätze:

Die dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegende Risikoverteilung schließt die Annahme des notwendigen Ursachenzusammenhangs - insbesondere bei psychischen Erkrankungen - aus, wenn es bei dem geltend gemachten Ereignis um ein solches handelt, das bei einem durchschnittlichen Beamten in derselben Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erkrankung führen würde. Hierbei handelt es sich nicht um eine medizinische, sondern eine dienstrechtliche Bewertung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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