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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2136/11

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2136/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0318.1K2136.11.00
 
Schlagworte:
Beamtenversorgung; Vordienstzeiten; Ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Vorläufige Haushaltsführung; Überschuldung
Normen:
LBeamtVG NRW 66 Abs 9; BeamtVG 66 Abs 9; GO NRW 82 Abs 1 Nr 1
Leitsätze:

1. Im Rahmen des durch § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW eingeräumten Ermessens kann der Dienstherr die wirtschaftliche Lage des Beamten, den Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit sowie die eigene haushaltsmäßige Belastung berücksichtigen.

2. Eine Gemeinde kann auch auf Grund einer Ermessensnorm zur Entstehung einer Aufwendung im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW verpflichtet sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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