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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 209/14

Datum:
19.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 209/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0519.1K209.14.00
 
Schlagworte:
Altersgrenze; Antrag; Beamte; Bezüge; Erhöhung; Ermessen: LBV NRW; Rückforderung; Ruhegehalt; Ruhestand;m schwerbehindert; Versetzung; Versorgung; vorzeitig
Normen:
LBeamtVG § 14 a; LBG § 33 Abs 3 Satz 2; VwVfG § 48; VwGO § 114
Leitsätze:

Die Inanspruchnahme der Antragaltersgrenze nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG rechtfertigt keine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge gemäß § 14a Abs. 1 LBeamtVG.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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