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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1892/12

Datum:
20.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1892/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0320.1K1892.12.00
 
Schlagworte:
Zweite juristische Staatsprüfung; Zweites juristisches Staatsexamen; Bewertungsfehler; Überdenkensverfahren; Bescheidungsurteil
Normen:
GG Art 12 Abs 1; ZPO § 21
Leitsätze:

1. Das Überdenkensverfahren besitzt im Hinblick auf die Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prüfungsleistungen die Funktion, dem Kandidaten grund-rechtsadäquaten Rechtsschutz zu gewährleisten. Dazu muss durch die Verfahrensgestaltung sichergestellt sein, dass die Kritik des Kandidaten an seiner Bewertung von den Prüfern behandelt und gewürdigt wird.

2. Zwar ist bei der ursprünglichen Bewertung einer Klausur die bloße Erklärung des Einverständnisses durch den Zweitguachter mit der Bewertung des Erstgutachters nicht zu beanstanden. Dies gilt aber nicht mehr im Überdenkensverfahren. Nur die eigene textliche Stellungnahme eines Prüfers ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, die ursprünglich vorgenommene Bewertung auf Fehler zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zweitkorrektor in der Ursprungsbewertung keine eigenen inhaltlichen Ausführungen zur Bewertung gemacht hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klausuren 'Zivilrecht 1' und 'Verwaltungsrecht 2' neu zu bewerten und den Kläger über das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung im Notenverbesserungsversuch neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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