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Homosexuelle unterliegen in Albanien nicht der Gruppenverfolgung.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der 1989 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Albaniens und albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben im März 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. April 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
3In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. April 2014 gab er an, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. Er habe in Albanien keine Arbeit und kein Einkommen. Die Ausreise habe 400 Euro gekostet. Das Geld habe er sich von einem Verwandten geliehen.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. Juni 2014, zugestellt am 24. Juni 2014, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht.
5Der Kläger hat am 27. Juni 2014 Klage erhoben. Seine Anhörung vor dem Bundesamt sei unvollständig wiedergegeben worden und er habe sich teilweise auch nicht getraut, vollständige Angaben zu machen. Er sei homosexuell, was ihm in seinem Heimatland erhebliche Nachteile einbringe, wenn dies öffentlich werde. Auch seiner Familie gegenüber habe er seine sexuelle Orientierung verheimlicht, sie habe aber kurz vor der Flucht hiervon erfahren. Sein Vater habe gedroht, ihn umzubringen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 11. Juni 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
10weiter hilfsweise,
11die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
13Das Gericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 436/14.A mit Beschluss vom 3. Juli 2014 abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 1 L 436/14.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.
14Entscheidungsgründe:
15Über den Rechtsstreit konnte nach § 102 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
18Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG, zudem liegen in seiner Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor.
19Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
20Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315.
22Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
23Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
24Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.
25Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.
26Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.
28Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
29Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N.
31Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
32Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG verlassen.
34Das Gericht lässt offen, ob die vom Kläger geschilderte Bedrohung durch seinen Vater glaubhaft ist. Er hatte diese in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht angegeben und ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der albanische Staat ist zumindest zu angemessen Schutz vor Gewaltdelikten bereit und in der Lage, worauf der Kläger sich verweisen lassen muss. Die angebliche Bedrohung durch seinen Vater droht überdies auch nicht landesweit, sodass er sich ihr innerhalb Albaniens entziehen könnte.
35Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3 Abs. 1 AsylVfG geltend machen.
36Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylVfG (früher § 60 Abs. 1 Satz 4c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
37Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237.
38Nach diesen Maßstäben unterliegt der Kläger keiner Gruppenverfolgung auf Grund seiner Homosexualität.
39Zwar ist in der albanischen Gesellschaft die Akzeptanz von Homosexuellen, Transvestiten oder transsexuellen Personen sehr gering. Der albanische Staat setzt Homosexuelle, Transvestiten oder transsexuelle Personen jedoch keinen Diskriminierungen aus. Einzelfällen von Übergriffen sind dem Büro des Ombudsmannes, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können, nicht bekannt.
40Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013) vom 16. Dezember 2013.
41Nachdem noch im Jahr 2012 der Verteidigungsminister Albaniens geäußert hatte, dass die Organisatoren einer geplanten LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual und Trans) Parade geschlagen werden sollten, traf sich im April 2013 der damalige Premierminister Albaniens Sali Berisha öffentlich mit LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual und Trans) Aktivisten und bekräftigte seine Unterstützung für ihre Rechte und Einbeziehung in die Gesellschaft. Einen Monat später bekundete auch der damalige Oppositionsführer und heutige Premierminister Albaniens Edi Rama seine Unterstützung.
42Vgl. US Department of State, Albania 2013, Human Rights Report, S. 23; Vereinigtes Königreich, Operational Guidance Note Albania vom 12. Dezember 2013, S. 30.
43Die ILGA-Europe (International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association) berichtete der EU-Kommission für den Zeitraum Oktober 2012 bis April 2013, dass in Albanien Homo- und Transphobie weiter verbreitet blieben, gleichzeitig aber Fortschritte bei der Anerkennung und des Schutzes von Homosexuellen bestehen würden.
44Vgl. ILGA-Europe's written submission to the European Commission's 2013 Progress Report on Albania vom 17. Mai 2013.
45Es existieren auch mehrere Organisationen (Aleanca LGBT, Pink Embassy, Pro LGBT) in Albanien, die sich für die Rechte von Homosexuellen und die Erhöhung deren gesellschaftlicher Akzeptanz einsetzen. Die Pink Embassy hat im Mai 2014 die erste "LGBT-Pride" in Albanien durchgeführt, einem Umzug in Tirana, der von Journalisten und Polizisten begleitet wurde.
46Vgl. Pink Embassy, 1st ever LGBT Pride held in Albania, www.pinkembassy.al.
47Homosexuelle sind demnach in Albanien von staatlicher Seite aus keiner Verfolgung ausgesetzt. Der albanische Staat ist zudem zu angemessenen Schutz vor privaten Angreifern bereit, wie exemplarisch der Schutz der LGBT-Parade zeigt. Die noch vorhandenen Diskriminierungen Homosexueller in der albanischen Gesellschaft erreichen nicht das asyl- und flüchtlingsrelevante Niveau.
48Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ist nicht ersichtlich.
49Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O.
50Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen subsidiären Schutzgewährung nach § 4 AsylVfG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist einem Ausländer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn ihm als Zivilperson in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine solche Gefahr besteht in Mazedonien offensichtlich nicht.
51Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
52Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, ziehen hingegen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Der sachliche Regelungsbereich des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, ohne dass das unionsrechtliche Abschiebungsverbot den nationalen Abschiebungsschutz als lex specialis verdrängt.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris, Rn. 17.
54In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirkt demgegenüber - jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht - grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist
55Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118 = juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244 = juris, Rn. 10.
56Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des EGMR dabei davon aus, dass Gefährdungen für ein Menschenrecht der EMRK auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen können.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 25 unter Ausgabe der früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 4 AuslG, juris.
58Ausgehend davon ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Soweit durch Art. 8 EMRK auch der Schutz der sexuellen Orientierung geschützt ist und zugleich insofern eine zielstaatsbezogene Wirkung der Vorschrift angenommen wird, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht von einer Verfolgung Homosexueller auszugehen.
59Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
60Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
61Die vom Kläger geschilderte Bedrohung durch seinen Vater begründet keine Gefahr in diesem Sinne. Staatsangehörige vor nach nationalem Recht strafbaren Übergriffen Dritter auf seinem Staatsgebiet zu schützen, ist die Aufgabe des jeweiligen Staates. Gegen kriminelle Übergriffe ist deshalb Schutz durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte des Heimatlandes zu suchen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestünde nur dann, wenn der albanische Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, den Schutzpflichten gegenüber seinen Bürgern nachzukommen. Dafür ist nichts ersichtlich.
62Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013) vom 16. Dezember 2013.
63Es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Bedrohung durch seinen Vater dem Kläger landesweit drohen würde. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht gewährt werden, wenn der Ausländer sich der Gefahr durch Ausweichen in ein sicheres Gebiet seines Heimatlandes entziehen kann.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 38.
65Die wirtschaftliche Lage des Klägers begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
66Zwar geht das Gericht davon aus, dass die allgemeine wirtschaftliche Situation in Albanien schlecht ist und sich die wirtschaftliche Lage vieler Albaner aufgrund hoher Arbeitslosigkeit und anderer Faktoren als schwierig darstellt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist indes gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe durch sozialen Pflegedienst oder Geldbeträge, zu deren Höhe keine genauen Zahlungsbeträge vorliegen, die aber zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreichen. Die Existenzsicherung ist somit möglich.
67Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013) vom 16. Dezember 2013; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 - 6 B 82/13 -, juris.
68Der Kläger kann ein Abschiebungsverbot auch nicht in verfassungskonformer Anwendung der § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage in Albanien verlangen.
69§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen befunden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.
70Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris.
72Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht in Albanien offensichtlich nicht.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.