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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1161/13

Datum:
11.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1161/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1211.1K1161.13.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall; Psychische Erkrankung; PTBS; Sozialadäquate Handlung
Normen:
BeamtVG § 31
Leitsätze:

1. Für sozialadäquate Handlungen ist wegen der dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegenden Risikoverteilung Dienstunfallfürsorge von vornherein ausgeschlossen.

2. Die Annahme des nach § 31 BeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhangs ist - insbesondere bei psychischen Erkrankungen - wegen der dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegenden Risikoverteilung immer dann ausgeschlossen, wenn es bei dem geltend gemachten Vorfall um einen solchen handelt, dem zwar nicht mehr sozialadäquates Verhalten zu Grunde liegt, der aber bei einem durchschnittlichen Beamten in derselben Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erkrankung geführt hätte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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