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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1045/12

Datum:
11.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1045/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0711.1K1045.12.00
 
Schlagworte:
Arbeitzeit; Ausgleich; finanziell; Lehrer; Pflichtstunden; Rückgabe; ungleichmäßig; Verteilung; Vorgriffsstunden
Normen:
BBesG § 48 Abs 3; Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde § 2; Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde § 3 Abs 3; AZVO § 1 Abs 1; SchulG NRW § 93 Abs 2; VO zu § 93 Abs 2 SchulG NRW § 4; AZVO § 2
Leitsätze:

Bei feststehender Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrer besitzt dieser einen Anspruch auf Vergütung der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, wegen Erkrankung nicht ausgeglichener und nicht mehr ausgleichbarer Vorgriffsstunden

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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