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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 590/09

Datum:
11.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 590/09
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0911.8K590.09.00
 
Schlagworte:
Kindertagesstätte Kleinkind Betriebskostenzuschuss Träger privatgewerblich privatgewerblicher Träger Förderung Bedarfsfeststellung Subvention Stichtag 15. März U-3-Kinder Rechtsanspruch Träger öffentlicher Jugendhilfe Jugendhilfe öffentlich
Normen:
KiBiz § 6; KiBiz § 18; KiBiz § 19; KiBiz § 20; SGB VIII § 74 a; GTK § 18; VerfVO-GTK § 1 Abs 1 Satz 3
Leitsätze:

1. Die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses setzt grundsätzlich die Berücksichtigung einer Einrichtung in der Bedarfsplanung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus.

2. Das in § 19 Abs. 3 Satz 3 KiBiz genannte Datum "15.März" stellt keine Stichtagsregelung dar, sondern beschreibt eine zeitlichen Rahmen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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