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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2922/12

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2922/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1114.7K2922.12.00
 
Schlagworte:
Auffangtarifstelle; Anzeigeverfahren; Kreislaufwirtschaftsgesetz; turnusmäßiges Änderungsverfahren; vorgezogene Änderung
Normen:
KrWG § 18; GebG NRW § 11 Abs 1; GebG NRW § 2 Abs 1; AGT zur AllgVerwGebO Tarifstelle 30.5; AGT zur AllgVerwGebO Tarifstelle 28.2.1.3
Leitsätze:

Zur Frage, ob im Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 und der Einführung der speziellen Tarifstelle 28.2.1.3 im Juni 2013 für die Erhebung von Gebühren für das Anzeigeverfahren nach §18 KrWG auf die Auffangtarifstelle 30.5 zurückgegriffen werden konnte (hier verneint für den Zeitpunkt der gebührenauslösenden Amtshandlung im August 2012).

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. November 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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