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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2770/12

Datum:
15.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2770/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1015.7K2770.12.00
 
Schlagworte:
Brandschutz, Dachaufbau, Mindestabstand, Abweichung
Normen:
BauO NRW § 35 Abs. 6, BauO NRW § 73
Leitsätze:

Zulässigkeit der Erteilung einer Abweichung von §35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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