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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1729/11

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1729/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1114.7K1729.11.00
 
Schlagworte:
Indiaktion; Brücke; Implantat; Fürsorgepflicht; Beihilfe
Normen:
BBhV; BBhV § 15 Abs 1
Leitsätze:

Fürsorgegründe allein rechtfertigen im Regelfall keine weitere Beihilfegewährung bei Implantaten, wenn kein Indikationsfall gegeben ist.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Einzelfall eine Brückenversorgung medizinisch kontraindiziert ist, weil man beim Herausnehmen oder Einsetzen der Brücke auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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