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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1930/13

Datum:
15.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1930/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1115.6K1930.13.00
 
Schlagworte:
Wohngeld; Ausschluss; Ausbildungsförderung; Berufsfachschule; Heilerziehungspflege
Normen:
WoGG § 20 Abs 2 Satz 1;; WoGG § 20 Abs 2 Satz 3
Leitsätze:

Wohngeldrecht

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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