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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 172/10.A

Datum:
29.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 172/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1129.6K172.10A.00
 
Schlagworte:
Hacker; Hacken; JITEM; Coldhackers; Türkei; Asyl
Normen:
AufenthG § 60 Abs 1; GG Art 16 a
Leitsätze:

Die Asylklage des Klägers mit dem Antrag festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person vorliegen, hat keinen Erfolg, weil ihm sein Verfolgungsvorbringen in den entscheidenden Punkten nicht geglaubt werden kann.

Sein Vorbringen, er habe als Mitglied der Hacker-Gruppe mit dem Namen Coldhackers Webseiten türkischer Nationalisten sowie Webseiten in Netzen der türkischen Polizei und türkischer Behörden gehackt und dort kurdisches Propagandamaterial eingestellt und müsse deshalb in der Türkei mit einer Haftstrafe von mindestens zwanzig Jahren rechnen, weil man ihm Propaganda für die PKK im Internet unterstellen würde, obwohl er nicht Mitglieder der PKK gewesen sei, kann ihm wegen zahlreicher Widersprüche in seinem Vorbringen nicht geglaubt werden. Der Umstand, dass er vor Gericht den Nachweis erbracht hat, dass er in der Lage ist, fremde Internetseiten zu hacken, ändert an dieser Einschätzung nichts.

Sein weiteres Vorbringen, er sei im Dezember 2008 von Angehörigen der Geheimorganisation JITEM entführt und dahingehend bedroht worden, seine gesamte Familie werde vernichtet, wenn er eine Zusammenarbeit mit der JITEM nicht akzeptieren würde, kann ihm ebenfalls nicht geglaubt werden. Seine Behauptung, die Angehörigen der JITEM seien offen als solche aufgetreten, ist nämlich nicht zu den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Geheimorganisation JITEM in Einklang zu bringen.

 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufrecht erhaltene Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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