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Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 547/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 547/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1114.5L547.13.00
 
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung; sofortige Vollziehung; Ordnungsverfügung; Bestimmtheit; hinreichend bestimmt; formell illegal; Nutzungsänderung; Vergnügungsstätte; Swingerclub; Ermessen; Störer; Zwangsgeld; Ermessensnichtgebrauch; wirtschaftliches Interesse
Normen:
BauO NRW § 61 Abs 1; VwVfG NRW § 37 Abs 1; BauNVO § 8 Abs 3; VwVG NRW § 60 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

Nutzungsuntersagung - Nutzung eines Gebäudes für die Veranstaltung von Swingerpartys

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 2676/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 wird angeordnet, soweit der Antragstellerin hierdurch ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,-- € angedroht worden ist.

    Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

 
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