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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 545/13

Datum:
04.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 545/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1204.4L545.13.00
 
Schlagworte:
ehebezogene Aufenthaltserlaubnis; eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte; Ehe mit Christ; Libanon; vorübergehender Aufenthalt; außergewöhnliche Härte; Abschiebungsverbot; Bindungswirkung; Erwerbstätigkeit; unqualifizerte Beschäftigung
Normen:
AufenthG § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 1; AufenthG § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1;; AufenthG § 31 Abs 2; AufenthG § 25 Abs 4 Satz 1; AufenthG § 25 Abs 4 Satz 2;; AufenthG § 25 Abs 3; AufenthG § 25 Abs 5; AufenthG § 18 Abs 2
Leitsätze:

Abschiebungsschutz

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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