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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2051/12

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2051/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1211.4K2051.12.00
 
Schlagworte:
feststelllender Verwaltungsakt; vollziehbare Auskreisepflicht; kraft Gesetzes; unerlaubte Einreise; Fiktionswirkung; italienische Aufenthaltserlaubnis; europarechtliches Aufenthaltsrecht; Kurzaufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; Beschäftigung; Spezialitätenkoch; langfristig; Aufenthaltsberechtigter; Abschiebungsandrohung; Flüchtlingsanerkennung durch anderen Staat; Zielstaat; teilweise Aufhebung
Normen:
AufenthG § 14 Abs 1 Nr 2; AufenthG § 18 Abs 2; AufenthG § 38 a;; AufenthG § 58 Abs 2 Satz 1 Nr 1; AufenthG § 58 Abs 2 Satz 1 Nr 2;; SDÜ Art 21 Abs 1; BeschV § 11 Abs 2
Leitsätze:

Versagung eines Aufenthaltstitels

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. August 2012 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass der Kläger kraft Gesetzes vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Die in der Ordnungsverfügung vom 16. August 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung in den Iran angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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