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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Grundsteuern bezogen auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück W.---straße 000 a in T. .
3Nachdem die Beklagte für das Jahr 2012 einen Grundsteuerhebesatz von 495 % festgesetzt hatte, wurde dieser Satz für das Jahr 2013 auf 595 % angehoben. Hintergrund der Erhöhung für das Jahr 2013 ist die Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung durch das Land Nordrhein-Westfalen. Hierzu trat am 1. Dezember 2011 das Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) in Kraft, mit welchem Gemeinden in besonders schwierigen Haushaltssituationen finanzielle Hilfen zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, ab dem Jahr 2021 einen Haushaltsausgleichs ohne Hilfen zu erreichen. Für Gemeinden in einer Überschuldungssituation ist in § 3 des Gesetzes die pflichtige Teilnahme an der Konsolidierungshilfe vorgesehen mit der Folge, dass die jeweilige Gemeinde einen Haushaltssanierungsplan der Bezirksregierung zur Genehmigung vorlegen muss. Der genehmigte Haushaltssanierungsplan tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 der Gemeindeordnung (GO NRW).
4Für die Beklagte wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 die pflichtige Teilnahme an der Konsolidierungshilfe angeordnet. Die von der Beklagten zur Genehmigung vorgelegte Haushaltssatzung 2012/2013 sowie der Haushaltssanierungsplan wurden von der Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 27. August 2012 unter Auflagen genehmigt. Eine der Auflagen betraf die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für das Jahr 2013 von 495 % auf 595 %. Der Rat der Beklagten trat mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 der Genehmigungsverfügung bei. Die Höhe des Hebesatzes wurde dadurch in § 6 der Haushaltssatzung der Stadt T. für das Jahr 2013 auf 595 % festgesetzt. Die Haushaltssatzung wurde im Amtsblatt der Stadt T. vom 20. November 2012 öffentlich bekannt gemacht.
5Unter dem 11. Januar 2013 erließ die Beklagte einen Grundbesitzabgabenbescheid, mit welchem die Klägerin für ihr Grundstück u.a. zur Grundsteuer B für das Jahr 2013 in einer Höhe von 628,08 Euro bei einem Grundsteuermessbetrag von 105,56 Euro und einem Hebesatz von 595 % herangezogen wurden. Ausweislich eines beiliegenden Informationsblattes sei die Zustellung durch Bedienstete der Stadt erfolgt, so dass der Beginn der Klagefrist auf den 7. Februar 2013 festgelegt werde.
6Die Klägerin hat am 7. März 2013 Klage erhoben und ausgeführt, die Grundsteuer B unterliege verfassungsrechtlichen Zweifeln. Insoweit werde das Ruhen des Verfahrens beantragt.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8den Bescheid vom 11. Januar 2013 aufzuheben, soweit in diesem ein über einen Betrag von 522,52 Euro (Grundsteuer B bei einem Hebesatz von 495 %) hinausgehender Grundsteuerbetrag festgesetzt worden ist.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie führt aus, die Klage sei fristgerecht erhoben worden, weil der Beginn der Klagefrist einheitlich auf den 7. Februar 2013 festgelegt worden sei, und verweist auf die Verwaltungsvorgänge. Ein Ruhen des Verfahrens komme nicht in Betracht
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die Gerichtsakte VG Aachen 4 K 1111/13 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Ausbleiben der ordnungsgemäß geladenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung hindert nicht an der Entscheidung in der Sache, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO.
15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klage unter dem 7. März 2013 und damit möglicherweise außerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden ist. Denn die Beklagte hat den Bescheid vom 11. Januar 2013 mittels Informationsblatt mit dem Zusatz versehen, die Klagefrist laufe einheitlich ab dem 7. Februar 2013 und damit - eine Befugnis zu Festsetzung der Klagefrist abweichend von § 74 VwGO steht der Beklagten nicht zu - die Rechtsmittelbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides konkludent dahin geändert, dass hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift.
17Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2013 ist in dem hier zur Überprüfung anstehenden Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
18Die Festsetzung der Grundsteuer B findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2, § 10, §§ 13 ff. des Grundsteuergesetzes (GrStG) i. V. m. der Haushaltssatzung der Beklagten.
19Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Grundsteuer B für das klägerische Wohneigentum in Höhe von 628,08 Euro liegen vor. Der Betrag wurde unter Heranziehung des Grundsteuermessbetrages von 105,56 Euro und des gemäß § 25 Abs. 1, 3 GrStG in der Satzung der Beklagten bestimmten Hebesatzes von 595 % zutreffend berechnet.
20Die Erhöhung des Hebesatzes für das Jahr 2013 von 495 % auf 595 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 1 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Hierbei regelt sie gemäß § 25 Abs. 1 GrStG auch den Hebesatz. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist nach § 25 Abs. 3 GrStG bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Das Recht der Gemeinden, die Hebesätze im Rahmen der Gesetze festzusetzen, ist verfassungsrechtlich verankert in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz. Bei der Ausübung dieses Rechts steht den Gemeinden ein weiter Entschließungsspielraum zu, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -, KStZ 1993, 193; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, KStZ 2009, 190; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -, juris.
22Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Allerdings darf die Grundsteuer die Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin - gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft - keine „erdrosselnde“ Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen "greifen". Auf die Überprüfung, ob diese Grenzen des der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entscheidungsspielraums, der oftmals als "Satzungsermessen" bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Anders gewendet folgt hieraus, dass der innerhalb dieser Grenzen des "Satzungsermessens" für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu stellen.
23Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -, a.a.O.
24Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass der Rat der Beklagten mit dem für das Haushaltsjahr 2013 beschlossenen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 595 % die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Grenzen seiner haushaltsrechtlichen Entschließungsbefugnis verletzt hätte.
25Anlass für die Anhebung des Hebesatzes war ausweislich der Verwaltungsvorlage die pflichtige Teilnahme an der Konsolidierungshilfe des Stärkungspaktgesetzes mit dem Ziel des Haushaltsausgleichs im Jahre 2021, weil sich die Beklagte in einer Überschuldungssituation befindet und damit gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NRW verstößt. Vor diesem Hintergrund bietet die durch den Rat mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes auf 595 % keinerlei Anhalt für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung. Vielmehr erscheint es haushaltswirtschaftlich geboten, angesichts des an die Stelle des ansonsten pflichtigen Haushaltssicherungskonzepts (vgl. § 76 GO NRW) tretenden Haushaltssanierungsplans nach dem Stärkungspaktgesetz neben Einsparungen auch die Erhöhung von Einnahmen in den Blick zu nehmen, um das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts bis zum Jahr 2021 zu erreichen.
26Der beschlossene Hebesatz führt auch nicht zu einer erdrosselnden Wirkung der Steuer. Gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft kommt der Erhöhung - trotz des über die Jahre von 393 % und 495 % auf nunmehr 595 % gestiegenen Hebesatzes - noch kein solches Gewicht zu, dass für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte entsteht. Für die Klägerin stellt die sie gegenüber vergangenen Jahren treffende jährliche Mehrbelastung von 231,23 Euro (Hebesatz von 393 %) bzw. 105,56 Euro (Hebesatz von 495 %) offensichtlich keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse dar.
27Die gesetzliche Regelung ist schließlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit verweist das Gericht auf die gängige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen und schließt sich diesen Entscheidungen an.
28Vgl. das Kammerurteil vom 16. April 2012 im Verfahren 4 K 993/12 sowie hierzu nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 14 A 1124/12 -; allgemein zur verfassungsrechtlichen Beurteilung OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1999 - 14 A 4793/99 -, juris; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -, a.a.O.
29Insbesondere führt die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden, welche die Einheitsbewertung des Grundvermögens bzw. die Grunderwerbssteuer betreffen, nicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung in der Sache getroffen werden kann. Anlass für eine Aussetzung oder Ruhensanordnung besteht daher nicht.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.