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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1072/11

Datum:
08.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1072/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0508.4K1072.11.00
 
Schlagworte:
Einbürgerung; Deutschkenntnisse; altersbedingt
Normen:
AufenthG § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 6; AufenthG § 10 Abs 6
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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